Bewertungsgesetz
„Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“
Hypothekenbanken
„Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermutet.“
oberste Finanzbehörden der Länder
„Es wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung, entgegen dem BFH-Urteil vom 11.09.2013 (II R 61 / 22) an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Demnach kann der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch weiterhin regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen. Dies gelte, nicht zuletzt aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltlich mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.“
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
„…werden seit Mai 2000 auch zertifizierte Sachverständige ohne weitere Nachfragen für den Nachweis zugelassen. Die Finanzverwaltung hatte nach dem vorgelegten detaillierten Anforderungsprofil fast den Eindruck, die Zertifizierten seien „noch besser“ als die öffentlich Bestellten.“
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
„Selbstverständlich dürfen sich Institute auch an den Zertifizierungsvoraussetzungen anderer zugelassener Zertifizierungsstellen orientieren; eine etwaige Diskriminierung solcher Mitbewerber ist und war nicht beabsichtigt. Namentlich für die WertermittlungsForum Zertifizierungsgesellschaft für Grundstückssachverständige mbH (WF-Zert) stelle ich dies ausdrücklich fest.“
Gutachterausschüsse
„Für Auskünfte aus der amtlichen Kaufpreissammlung ist das berechtigte Interesse nachzuweisen. Bei öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie bei gemäß DIN EN IS0/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dieses gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass sinngleiche Gleichstellungen bei der Novellierung der übrigen Gutachterausschüsse in der Zukunft erfolgen werden.“