Gemäß dem aus den §§ 631-650 BGB abgeleiteten Rechtsgebrauch ergeben sich für Gutachten diese grundsätzlichen Anforderungen.
1. Gebrauchtauglichkeit
Jedes Gutachten muss für den vereinbarten bzw. gewöhnlichen Gebrauch tauglich sein. D.h. es muss
- für einen Laien verständlich sein
- eine klare und sachliche Ausdrucksweise haben
- für jeden Leser nachprüfbar sein
2. zugesicherte Eigenschaften
Die vertraglich mit dem Auftraggeber vereinbarten Eigenschaften des Gutachtens müssen auch geleistet werden.
3. Mangelfreiheit
Das Gutachten muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. D.h. es muss
- Tatsachen korrekt darstellen
- sachgemäße Untersuchungsmethoden verwenden
- Schlussfolgerungen machen, die dem Stand der Technik, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis entsprechen