Aus der Rechtsprechung haben sich diese Forderungen für die Gutachtenerstellung entwickelt.
1977 – Nachvollziehbarkeit
„Inhaltliche Mängel, die das Gutachten unverwertbar machen, weil das Gutachten dem Gericht nicht die Möglichkeit gibt, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen und sie zu prüfen, haben zur Folge, dass kein Entschädigungsanspruch entsteht, weil die Leistung des Gutachters dem ihm erteilten Auftrag nicht entspricht.“
1982 – Begründungen
„Objektiv wertlos ist ein solches Gutachten, wenn es jeder nachvollziehbaren Begründung, insbesondere zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens, zu den herangezogenen Wertermittlungsgrundlagen und zu den sonstigen für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkten entbehrt.“
1984 – Überprüfbarkeit der Wertansätze
„Denn der Wert eines Gutachtens hängt für den Auftraggeber entscheidend davon ab, ob er und damit auch Dritte die darin getroffenen Feststellungen überprüfen, deren Richtigkeit nachprüfen, die hieraus und aus sonstigen Quellen und Erfahrungsgrundsätzen gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehen und sich damit ein eigenes Urteil bilden kann.“
1986 – Klare Darstellung
„Kommen mehrere Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfrage zu entgegengesetzten Ergebnissen, muss das Gericht zunächst aufzuklären versuchen, von welchen verschiedenen tatsächlichen Grundlagen und von welchen verschiedenen Wertungen sie ausgehen. Erst wenn sich die danach bestehenden Widersprüche nicht ausräumen lassen, ist Raum für eine abschließende Beweiswürdigung widersprechender Gutachten (§ 412 ZPO).“
1987 – Plausibilität
„Ein Ausgleichsbetragsbescheid muss einer den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein; er darf nicht an fehlender Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Wertgutachtens des Gutachterausschusses leiden.“
1995 – Überprüfbarkeit der Ergebnisse
„Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn der Sachverständige in nicht nachprüfbarer Weise nur das Ergebnis seiner Untersuchungen mitteilt.“
1997 – Quellenangaben
„Der Sachverständige muss dabei die Sorgfalt jedenfalls auf die Verkehrskreise ausrichten, in denen er mit einer Verwendung des Gutachtens rechnen muss. … Verwendet der Sachverständige im Gutachten Tatsachenmaterial, das er nicht oder nur teilweis selbst ermittelt hat oder nur teilweise überprüft hat, muss er dies mit Angabe der Quelle im Gutachten jedenfalls dann eindeutig vermerken, wenn er – wie im vorliegenden Fall – weiß oder wissen muss, dass das Gutachten auch als Entscheidungshilfe für andere als den Auftraggeber dienen soll.“