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Fortführungswert

Der Fortführungswert findet Verwendung, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird. Er ist die Summe aller Teilwerte nach § 10 BewG (Bewertungsgesetz) und ist nach BewG (Bewertungsgesetz) bzw. InsO (Insolvenzordnung) zu ermitteln.

 


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