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Erbschaftssteuerwert

Hierbei handelt es sich um einen Wert, der als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer gemäß Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln ist.

Gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG gilt:

Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.


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