Erbschaftssteuerwert
Hierbei handelt es sich um einen Wert, der als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer gemäß Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln ist.
Gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG gilt:
Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
vorherige Seite: Erbteilungswert
nächste Seite: Ertragswert