Seit dem 01.01.2009 gilt das neue Erbschaftssteuerrecht (ErbStG). Es beinhaltet eine wirklichkeitsnahe Bewertung von Vermögensgegenständen mit Verkehrswerten und hat weitere zahlreiche neue Regelungen eingeführt.
Das neue Recht ist anzuwenden auf alle Erwerbe ab dem 01.01.2009. Vor diesem Zeitpunkt ist das neue Recht -mit Ausnahme der neuen Freibetragsregelung (§16 ErbStG)- auf Antrag des Steuerpflichtigen rückwirkend für Erwerbe von Todes wegen nach dem 31.12.2006 anzuwenden (Art. 3 ErbStRG).
Auch wenn damit viele Erbschaftsfälle von der Steuer befreit sind, so wird es jährlich immer noch tausende von Fällen geben, bei denen die Finanzämter vereinfachte Grundbesitzbewertungen nach den neuen Regelungen im Bewertungsgesetz durchführen müssen. So ist z. B. das Erbe an einem Mehrfamilienwohnhaus, anders als das selbst genutzte Wohneigentum, nicht von der Steuer befreit.
Aufgrund der im neuen Bewertungsgesetz geregelten typisierenden Bewertungsverfahren ) lässt es sich nicht vermeiden, dass die ermittelten Werte in besonders gelagerten Fällen über den tatsächlichen Wert eines Grundstücks hinausgehen. In vielen Fällen wird es zu eklatanten Bewertungsfehlern kommen. Bitte lesen Sie hierzu den Artikel systematische Bewertungsmängel durch die Reform.
Damit sich die vereinfachte Grundbesitzbewertung für den Steuerpflichtigen nicht zu seinem Nachteil auswirkt, kann der Steuerpflichtige mittels eines Gutachtens nach dem neuen § 198 BewG gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert.
Weitere wichtige Information finden Sie im Überblick über die Auswirkungen der Reform.