1. Gültigkeitsdatum

Seit dem 01.01.2009 gilt das neue Erbschaftssteuerrecht (ErbStG). Es beinhaltet eine wirklichkeitsnahe Bewertung von Vermögensgegenständen mit Verkehrswerten und hat weitere zahlreiche neue Regelungen eingeführt.

2. Anwendungsbereich

Das neue Recht ist anzuwenden auf alle Erwerbe ab dem 01.01.2009. Vor diesem Zeitpunkt ist das neue Recht -mit Ausnahme der neuen Freibetragsregelung (§16 ErbStG)- auf Antrag des Steuerpflichtigen rückwirkend für Erwerbe von Todes wegen nach dem 31.12.2006 anzuwenden (Art. 3 ErbStRG).

  1. Dies bedeutet, dass Schenkungen, die bis zum 31.12.2008 vollzogen wurden, noch nach altem Recht zu behandeln sind und für Erbfälle im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 ein Wahlrecht (Option) besteht, d.h. das neue Recht auf Antrag angewendet werden kann.
  2. Nach Ablauf der Frist zur Antragstellung (30.06.2009) ist zwingend das neue Recht anzuwenden. Da bei der Option zum neuen Recht die alten, niedrigeren persönlichen Freibeträge anzusetzen sind, ist zu prüfen, ob die Ausübung der Option wirtschaftlich vorteilhaft ist oder nicht.

3. vereinfachte Grundbesitzbewertungen

Auch wenn damit viele Erbschaftsfälle von der Steuer befreit sind, so wird es jährlich immer noch tausende von Fällen geben, bei denen die Finanzämter vereinfachte Grundbesitzbewertungen nach den neuen Regelungen im Bewertungsgesetz durchführen müssen. So ist z. B. das Erbe an einem Mehrfamilienwohnhaus, anders als das selbst genutzte Wohneigentum, nicht von der Steuer befreit.

4. Nachteile

Aufgrund der im neuen Bewertungsgesetz geregelten typisierenden Bewertungsverfahren ) lässt es sich nicht vermeiden, dass die ermittelten Werte in besonders gelagerten Fällen über den tatsächlichen Wert eines Grundstücks hinausgehen. In vielen Fällen wird es zu eklatanten Bewertungsfehlern kommen. Bitte lesen Sie hierzu den Artikel systematische Bewertungsmängel durch die Reform.

5. Nachweis des niedrigeren Wertes

Damit sich die vereinfachte Grundbesitzbewertung für den Steuerpflichtigen nicht zu seinem Nachteil auswirkt, kann der Steuerpflichtige mittels eines Gutachtens nach dem neuen § 198 BewG gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert.

Weitere wichtige Information finden Sie im Überblick über die Auswirkungen der Reform.