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steuerpflichtige Vorgänge

Nach § 1 ErbStG unterliegen der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer:

1. Erwerb von Todes wegen

Dies sind insbesondere der Erwerb durch

sowie Zuwendungen des Erblassers

  • die als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder
  • für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses

gewährt werden.

Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 ErbStG). Die Verjährung beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).

2. Schenkung unter Lebenden

Dazu zählen nach § 7 ErbStG

  • jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
  • die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt;
  • die Abfindung für einen Erbverzicht
  • der Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich

Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 ErbStG). Bei eine Grundstücksschenkung ist diese ausgeführt, wenn die Auflassung i. S. des § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung vorliegen. Die Verjährung beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)

Es wird unterschieden nach

a. freigebige Zuwendung

Ein solche liegt vor, wenn der Zuwendende subjektiv den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern und der Bedachte objektiv bereichert ist. Dazu zählt jede Vermögensmehrung bzw. Verminderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten oder mittelbare Schenkungen.

b. gemischte Schenkung

Hierbei ist die Leistung (Kaufpreis) ist stets Vorbedingung für die Gesamtleistung des Zuwendenden in dem Sinne, dass der Zuwendungsempfänger und Leistungsverpflichtete sich zur Leistung auch um der Zuwendung willen verpflichtet. Dies ist, unabhängig von der Bezeichnung des Vertrages, gegeben, wenn

  • bei Übertragung eines Gegenstands (z. B. eines Grundstücks)
  • wenn Leistung und Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis zueinanderstehen,
  • dies den Beteiligten bewusst ist und
  • einer zu Lasten des anderen bereichert werden soll.

Besteuerungsgrundlage ist die Bereicherung beim Beschenkten, nämlich der Unterschied zwischen dem Verkehrswert der Leistung des Schenkers und dem Verkehrswert der Gegenleistung des Beschenkten.

c. Schenkung unter Auflage

Bei der Schenkung ist die Auflage eine zusätzliche Nebenabrede, die den Zuwendungsempfänger zu einer Leistung verpflichtet, wenn er in den Genuss des Gegenstands der Zuwendung kommen will. Die ist insbesondere gegeben

  • wenn sich der bisherige Eigentümer Nutzungen und Leistungen, die aus dem Gegenstand der Zuwendung bzw. deren Wert zu erbringen sind, vorbehält,
  • oder wenn der Erwerber lediglich Verbindlichkeiten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands (z. B. der Eigentumswohnung) durch den Rechtsvorgänger stehen, übernimmt.

Besteuerungsgrundlage ist die Bereicherung beim Beschenkten, nämlich der Unterschied zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert der vom Schenker angeordneten Auflage sowie ggf. der vom Beschenkten übernommenen Verbindlichkeiten

d. Schenkung unter Nutzungs- und Duldungsauflage

Stehen dem Bedachten die Nutzungen des Schenkungsgegenstands zeitlich befristet nicht zu, weil ein Nutzungsrecht besteht oder im Zuge der Schenkung zu bestellen ist, gilt als Bereicherung der gesamte Vermögensanfall. Die Belastung durch die Auflage, als vorübergehende Einschränkung der Bereicherung, wird durch den vollen Abzug der mit dem Kapitalwert anzusetzenden Last berücksichtigt. Das gilt ab 1.1.2009 auch dann, wenn sich der Schenker das Nutzungsrecht für sich oder seine Ehefrau vorbehält.

3. Verjährung der Steuerpflicht

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.


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