Historie zur Erbschaftssteuer
Die Vorgeschichte, die zur Novellierung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) geführt hat.
24.12.2008 - Zustimmung des Bundesrats
- Der Bundesrat stimmt der Gesetzesvorlage zu.
- Damit gilt ab dem 01.01.2009 das neue Erbschaftssteuer- und Bewertungsrecht.
- Das Recht ist anzuwenden auf alle Erwerbe ab dem 01.01.2009.
- Vor diesem Zeitpunkt ist das neue Recht -mit Ausnahme der neuen Freibetragsregelung (§16 ErbStG)- auf Antrag des Steuerpflichtigen rückwirkend für Erwerbe von Todes wegen nach dem 31.12.2006 anzuwenden (Art. 3 ErbStRG).
Februar 2008 - parlamentarische Beratung
27.11.2007 - Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf des Erbschaftssteuerreformgesetzes
05.11.2007 - Konzept der Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe
- Nach Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung setzen die Finanzminister der Länder eine Arbeitsgruppe ein, um ein Bewertungskonzept für Grundvermögen zu entwickeln.
- Konzepte für eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden hier nicht erarbeitet.
- Erst die Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe einigte sich auf ein Konzept für eine Erbschaftssteuerreform.
07.11.2006 - Erbschaftssteuer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt die Argumente des Bundesfinanzhofes (BFH) voll. Demnach
- ist die Erhebung der Erbschaftssteuer mit einheitlichen Steuersätzen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
- muss sich die Bewertung bei der Ermittlung des erbschaftssteuerlichen Vermögens einheitlich am gemeinen Wert ausrichten.
- darf der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Steuerbelastung auf dem so ermittelten Wert aufbauen und Lenkungsziele (z.B. in Form von steuerlichen Verschonungsregeln) zielgenau und normenklar ausgestalten.
- Der Gesetzgeber wird verpflichtet bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen.
21.05.2004 - Gesetzesentwurf des Landes Schleswig-Holstein
- Text siehe BR-Drucksache 422/04
- Als Reaktion auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 22.05.2002 bringt das Land einen Gesetzesantrag ein (Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsbesteuerung).
- Ziel ist den Bundesländern das Aufkommen der Erbschafts- und Grunderwerbsteuer zu sichern.
- Die Bewertung aller Vermögensarten soll sich am gemeinen Wert orientieren.
- Grundvermögen soll auf der Grundlage gängiger Verfahren der Verkehrswertermittlung erfolgen.
- Im Bundesrat wurde die Beratung dieses Antrags bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den Vorlagebeschluss des BFH zurück gestellt.
22.05.2002 - Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs
- Auf Grund einer niedrigen Bewertung eines bebauten Grundstücks sieht sich der Bundesfinanzhof (BFH) veranlasst das gesamte Erbschaftssteuerrecht vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.
- Der BFH beanstandet sowohl die Regelungen zur Bewertung von Grundvermögen, als auch die weiterer Vermögensarten.
- Er hält den einheitlichen Steuertarif für Erbschafts- und Schenkungsssteuer für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögens gleichheitswidrig ausgestaltet waren.
- Die Bewertung müsse sich am tatsächlichen Wert (Verkehrswert, gemeiner Wert) orientieren.
20.12.1996 - Jahressteuergesetz 1997
- Wurde als neuer 4. Abschnitt in das Bewertungsgesetz (BewG) eingefügt.
- Als neuer Wertbegriff werden die "Grundbesitzwerte" bestimmt.
- Diese ersetzen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1996 die Einheitswerte.
- Diese ersetzen bei der Grunderwerbsteuer ab 1997 die Einheitswerte.
- Die Erbschaftsteuer wurde gesetzlich neu geregelt, jedoch nicht die Vermögenssteuer, so dass diese für Veranlagungszeiträume ab 1997 nicht mehr erhoben werden kann.
22.06.1995 - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
- Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwirft die früheren Wertansätze der Grundstücksbewertung (Einheitswerte vom 01.01.1964 mit Zuschlag von 40%) und weist den Gesetzgeber an eine Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bis Ende 1996 zu verabschieden.
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