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Historie zur Erbschaftssteuer

Die Vorgeschichte, die zur Novellierung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) geführt hat.

24.12.2008 - Zustimmung des Bundesrats

  • Der Bundesrat stimmt der Gesetzesvorlage zu.
  • Damit gilt ab dem 01.01.2009 das neue Erbschaftssteuer- und Bewertungsrecht.
  • Das Recht ist anzuwenden auf alle Erwerbe ab dem 01.01.2009.
  • Vor diesem Zeitpunkt ist das neue Recht -mit Ausnahme der neuen Freibetragsregelung (§16 ErbStG)- auf Antrag des Steuerpflichtigen rückwirkend für Erwerbe von Todes wegen nach dem 31.12.2006 anzuwenden (Art. 3 ErbStRG).

Februar 2008 - parlamentarische Beratung

 

27.11.2007 - Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf des Erbschaftssteuerreformgesetzes

 

05.11.2007 - Konzept der Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe

  • Nach Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung setzen die Finanzminister der Länder eine Arbeitsgruppe ein, um ein Bewertungskonzept für Grundvermögen zu entwickeln.
  • Konzepte für eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden hier nicht erarbeitet.
  • Erst die Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe einigte sich auf ein Konzept für eine Erbschaftssteuerreform.

07.11.2006 - Erbschaftssteuer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt die Argumente des Bundesfinanzhofes (BFH) voll. Demnach
  • ist die Erhebung der Erbschaftssteuer mit einheitlichen Steuersätzen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • muss sich die Bewertung bei der Ermittlung des erbschaftssteuerlichen Vermögens einheitlich am gemeinen Wert ausrichten.
  • darf der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Steuerbelastung auf dem so ermittelten Wert aufbauen und Lenkungsziele (z.B. in Form von steuerlichen Verschonungsregeln) zielgenau und normenklar ausgestalten.
  • Der Gesetzgeber wird verpflichtet bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen.

21.05.2004 - Gesetzesentwurf des Landes Schleswig-Holstein

  • Text siehe BR-Drucksache 422/04
  • Als Reaktion auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 22.05.2002 bringt das Land einen Gesetzesantrag ein (Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsbesteuerung).
  • Ziel ist den Bundesländern das Aufkommen der Erbschafts- und Grunderwerbsteuer zu sichern.
  • Die Bewertung aller Vermögensarten soll sich am gemeinen Wert orientieren.
  • Grundvermögen soll auf der Grundlage gängiger Verfahren der Verkehrswertermittlung erfolgen.
  • Im Bundesrat wurde die Beratung dieses Antrags bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den Vorlagebeschluss des BFH zurück gestellt.

22.05.2002 - Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs

  • Auf Grund einer niedrigen Bewertung eines bebauten Grundstücks sieht sich der Bundesfinanzhof (BFH) veranlasst das gesamte Erbschaftssteuerrecht vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.
  • Der BFH beanstandet sowohl die Regelungen zur Bewertung von Grundvermögen, als auch die weiterer Vermögensarten.
  • Er hält den einheitlichen Steuertarif für Erbschafts- und Schenkungsssteuer für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögens gleichheitswidrig ausgestaltet waren.
  • Die Bewertung müsse sich am tatsächlichen Wert (Verkehrswert, gemeiner Wert) orientieren.

20.12.1996 - Jahressteuergesetz 1997

  • Wurde als neuer 4. Abschnitt in das Bewertungsgesetz (BewG) eingefügt.
  • Als neuer Wertbegriff werden die "Grundbesitzwerte" bestimmt.
  • Diese ersetzen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1996 die Einheitswerte.
  • Diese ersetzen bei der Grunderwerbsteuer ab 1997 die Einheitswerte.
  • Die Erbschaftsteuer wurde gesetzlich neu geregelt, jedoch nicht die Vermögenssteuer, so dass diese für Veranlagungszeiträume ab 1997 nicht mehr erhoben werden kann.

22.06.1995 - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

  • Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwirft die früheren Wertansätze der Grundstücksbewertung (Einheitswerte vom 01.01.1964 mit Zuschlag von 40%) und weist den Gesetzgeber an eine Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bis Ende 1996 zu verabschieden.

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