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Auswirkungen der Reform auf Verschonungsregelungen

Nach §§ 13a, 13b ErbStG

Fall 1: Regelverschonung

  • 85 % Verschonungsabschlag vom Betriebsvermögen
  • 15 % nicht begünstigt (steuerpflichtig)
  • Mindestlohnsumme 650 % in 7 Jahren bzw. 93 % durchschnittlich jährlich
  • Fall 2: Option (auf Antrag möglich)

  • 100 % Verschonungsabschlag vom Betriebsvermögen
  • 0 % nicht begünstigt (steuerpflichtig)
  • Mindestlohnsumme 1.000 % in 10 Jahren bzw. 100 % durchschnittlich jährlich
  • Verwaltungsvermögen

    sind z.B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Wertpapiere, Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, Anteile an Kapitalgesellschaften von höchstens 25%)

    Der Verschonungsabschlag entfällt anteilig

    wenn der Betrieb innerhalb der Behaltensfrist veräußert, aufgegeben oder wesentliche Betriebsgrundlagen in der Privatvermögen überführt werden.

    Die Mindestlohnsumme gilt

    nur für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten und umfasst alle an Beschäftigte gezahlte Vergütungen. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor Erwerb.

    Bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme

    vermindert sich der Verschonungsabschlag rückwirkend in demselben prozentualen Umfang.

    Für den nicht begünstigten Teil des Betriebsvermögens (15%)

    wird ein Freibetrag von 150.000 € berücksichtigt, der bei Betriebsvermögen im Wert von 1-3 Millionen Euro kontinuierlich abgebaut wird.


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