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Auswirkungen der Reform auf Freibeträge

Die Freibeträge können neben den besonderen Regelungen für das Familienheim für übriges Vermögen in Betracht kommen und alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. (§ 16, § 14 ErbStG).

Erwerber

neues Recht

altes Recht

Ehegatte 500.000 € 307.000 €
Lebenspartner (eingetragener) 500.000 € 5.200 €
Kinder 400.000 € 205.000 €
Enkel 200.000 € 51.200 €
übrige Personen der Steuerklasse I (z.B. Eltern) 100.000 € 51.200 €
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen) 20.000 € 10.300 €
Personen der Steuerklasse III (Übrige) 20.000 € 5.200 €

 

Der überlebende Ehegatte

erhält neben dem Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 €. Diese ist um den Kapitalwert ggf. vorhandener Versorgungsbezüge zu kürzen. Dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner (§ 17 ErbStG).

 


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