Auswirkungen der Reform auf Privatvermögen
Die Bewertung von Privatvermögen für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke erfolgt so:
1. Ein- und Zweifamilienhäuser
nach dem Vergleichswertverfahren (auf Grundlage von Vergleichskaufpreisen bzw. Wertgutachten) oder (wenn kein Vergleichswert vorliegt) nach dem Sachwertverfahren (auf Grundlage des Bodenwertes sowie der Regelherstellungskosten des Gebäudes)
2. Eigentumswohnungen
wie Ein- und Zweifamilienhäuser
3. Mietwohngrundstücke
nach einem Ertragswertverfahren (auf Grundlage des kapitalisierten Reinertrages), wobei ein Bewertungsabschlag von 10% vorgenommen wird
4. Geschäftsgrundstücke
nach dem Ertragswertverfahren oder (falls keine übliche Miete ermittelbar ist) nach dem Sachwertverfahren
5. Familienheim
Steuerbefreiung, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt, sofern der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erbe das Objekt länger als 10 Jahre ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt. (Zwingende Gründe, welche die Selbstnutzung verhindern sind unschädlich.) Dasselbe gilt, wenn Kinder erben, aber nur für selbstgenutzte Immobilien bis zu 200 qm Wohnfläche. Für darüber hinaus gehende Wohnflächen fällt anteilig Erbschaftssteuer an.
6. Bargeld, Bankguthaben
Es ist der Nennbetrag anzusetzen.
7. Wertpapiere, börsennotierte Aktien
Es ist der Kurswert anzusetzen.
8. nichtbörsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften
Es ist der gemeine Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Falls dieser nicht ermittelbarist , dann ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren anzuwenden.
9. Beteiligungen größer 25 % an Kapitalgesellschaften
Es gelten besondere Verschonungsregeln.
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