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Auswirkungen der Reform auf Privatvermögen

Die Bewertung von Privatvermögen für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke erfolgt so:

1. Ein- und Zweifamilienhäuser

nach dem Vergleichswertverfahren (auf Grundlage von Vergleichskaufpreisen bzw. Wertgutachten) oder (wenn kein Vergleichswert vorliegt) nach dem Sachwertverfahren (auf Grundlage des Bodenwertes sowie der Regelherstellungskosten des Gebäudes)

2. Eigentumswohnungen

wie Ein- und Zweifamilienhäuser

3. Mietwohngrundstücke

nach einem Ertragswertverfahren (auf Grundlage des kapitalisierten Reinertrages), wobei ein Bewertungsabschlag von 10% vorgenommen wird

4. Geschäftsgrundstücke

nach dem Ertragswertverfahren oder (falls keine übliche Miete ermittelbar ist) nach dem Sachwertverfahren

5. Familienheim

Steuerbefreiung, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt, sofern der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erbe das Objekt länger als 10 Jahre ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt. (Zwingende Gründe, welche die Selbstnutzung verhindern sind unschädlich.) Dasselbe gilt, wenn Kinder erben, aber nur für selbstgenutzte Immobilien bis zu 200 qm Wohnfläche. Für darüber hinaus gehende Wohnflächen fällt anteilig Erbschaftssteuer an.

6. Bargeld, Bankguthaben

Es ist der Nennbetrag anzusetzen.

7. Wertpapiere, börsennotierte Aktien

Es ist der Kurswert anzusetzen.

8. nichtbörsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften

Es ist der gemeine Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Falls dieser nicht ermittelbarist , dann ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren anzuwenden.

9. Beteiligungen größer 25 % an Kapitalgesellschaften

Es gelten besondere Verschonungsregeln.


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