Auswirkungen der Reform auf Betriebsvermögen
Die Bewertung von Betriebsvermögen für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke erfolgt gemäß Nach §§ 13a, 13b ErbStG
1. Betriebsvermögen bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern
nach dem gemeinen Wert bzw. einem vereinfachten Ertragswertverfahren (Multiplikation des nachhaltig durchschnittlich erzielbaren Jahresertrages der letzten 3 Jahre mit einem Kapitalisierungsfaktor).
2. Betriebsvermögen besteht zu nicht mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen
Es kann zwischen zwei Verschonungsregelungen gewählt werden.
3. besteht (im Optionsfall) nicht zu mehr als 10% aus Verwaltungsvermögen
Es kann zwischen zwei Verschonungsregelungen gewählt werden.
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