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bedingte Nachrüstverpflichtungen (§ 9 EnEV)

Bedingte Nachrüstungsverpflichtungen können entstehen, wenn Änderungen am Gebäude vorgenommen werden. Hierbei sind der Anlass der Änderung (notwendige Instandhaltung, freiwillige Modernisierung, bauliche Veränderung) oder der Umfang der Änderung (Änderung, Erweiterung, Ausbau) unmaßgeblich. Es besteht die Verpflichtung, dass die in der Anlage 3 der EnEV2009 vorgeschriebenen Energiewerte um nicht mehr als 40 % überschritten werden.

I. relevante Bauteile

Die Anforderungen sind zu erfüllen, wenn Änderungen an diesen Außenbauteilen vorgenommen werden (Anlage 3 EnEV).

  • Außenwände
  • Fenster
  • Türen
  • Dachflächenfenster
  • Glasdächer
  • Außentüren
  • Decken, Dächer, Dachschrägen
  • Flachdächer
  • Wände und Decken, die an unbeheizte Räume, Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen oder an Vorhangfassaden

II. Anhebung der Höchstwerte

Gegenüber der EnEV2007 wurden die Anforderungen verschärft (§ 9 EnEV i.V. m. Anlage 3) und um ca. 30% angehoben. Für die geplante EnEV2012 sind weitere Verschärfungen vorgesehen. Die zulässigen Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizient betragen für

  • Außenwände                             max. 0,24 Watt/(Quadratmeter x K)
  • Fenster, Fenstertüren               max. 1,3   Watt/(Quadratmeter x K)
  • Dachflächenfenster                   max. 1,4   Watt/(Quadratmeter x K)
  • Decken, Dächer, Dachschrägen max. 0,24 Watt/(Quadratmeter x K)

III. Verminderung der Bagatellgrenze

Die bedingten Nachrüstungsverpflichtungen sind bei kleineren baulichen Veränderungen von weniger als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes nicht zu erfüllen (§ 9 Abs. 3 EnEV). Bei Überschreiten der Bagatellgrenze sind die Verpflichtungen zu erfüllen.


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