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Stichtage

Die Vorlagepflicht der Energieausweise wird schrittweise eingeführt. Ab wann ein Energieausweis eingeführt wird, ist abhängig von der Gebäudeart sowie des Baujahres.

01.10.2009

Wer als Bauherr oder Eigentümer einen Bauantrag einreicht, Bauanzeige erstattet oder sein Gebäude modernisiert muss die erhöhten Anforderungen der Energiereinsparverordnung (EnEV) 2009 beachten.

01.07.2009

Seit dem 01.07.2009 muss bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung von allen Nicht-Wohngebäuden auf Nachfrage des Kauf- oder Mietinteressenten ein Energieausweis vorgelegt werden.

01.01.2009

Seit dem 01.01.2009 müssen bei Verkauf und Neuvermietung alle Eigentümer eines Wohngebäudes auf Nachfrage einen Energieausweis vorlegen können. Alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden (ausgenommen Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen mit größer 4 KW oder kleiner 400 KW), müssen, auch wenn sie die Abgastemperaturen noch einhalten oder nach dem 1. Januar 1996 modernisiert wurden, ausgetauscht werden. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme nur im Falle eines Eigentümerwechsels, innerhalb von zwei Jahren von dem neuen Eigentümer zu erfüllen (vgl. § 10 EnEV).

 


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