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Arten von Energieausweis

Gemäß § 16 EnEV besteht für Gebäudeeigentümer die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises.

  1. Dabei muss der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass die Daten, die er dem Ersteller des Ausweises zur Verfügung stellt, richtig sind. Wenn für den Aussteller begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht, so darf er die bereit gestellten Daten nicht verwenden. Soweit der Aussteller die Daten selbst ermittelt muss er Sorge dafür tragen, dass diese richtig sind (§ 17 Abs. 5 EnEV).
  2. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, nämlich Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis (§§ 18 f. EnEV), die in unterschiedlicher Weise für Wohn- und Nichtwohngebäude berechnet werden.
  3. Sofern Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich sind, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (§ 20 EnEV).
  4. Ausstellungsberechtigte für bestehende Gebäude sind nur die in § 21 EnEV genannten Personengruppen.

 

Am 17.11.2009 haben sich Europaparlament, Europäische Kommission und Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten auf eine Neuregelung zum Energieausweis geeinigt.

Dieser soll in Zukunft wohl einiges präsenter werden: Bisher musste er zwar für jedes Gebäude vorliegen, doch nur die wenigsten Wohnungs- oder Hausinteressenten lassen ihn sich auch zeigen. Wie der Deutsche Mieterbund (DMB) berichtet, plant die EU nun eine Vorgabe, derzufolge der Energiekennwert künftig schon in der Wohnungsanzeige angegeben werden soll. Außerdem soll der Energieausweis dem Mieter oder Käufer zusammen mit dem Miet- bzw. Kaufvertrag übergeben werden. Anfang des kommenden Jahres wird das Europaparlament über den Vorschlag entscheiden.


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