Erstklassige Immobilienbewertung im Großraum Hamburg
Ich bin auf der Basis der EU-Norm DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung und erstelle für Sie erstklassige Immobiliengutachten, Immobilienbewertungen und Wertermittlungen von Immobilien im Großraum Hamburg - bei Bedarf auch bundesweit!
Durch meine fachlichen Kenntnisse in der Schadenbewertung von Immobilien werden auch Baumängel und Bauschäden sachgerecht bei der Marktwertermittlung/Verkehrswertermittlung berücksichtigt.
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Die von mir erstellten Marktwertgutachten/Verkehrswertgutachten werden auch von Familiengerichten, Zwangsversteigerungsgerichten, Finanzbehörden und anderen Behörden anerkannt. Im Rahmen dieser Wertgutachten wird meist der Immobilienwert als Marktwert bzw. Verkehrswert ermittelt. Bei Bedarf ermittle ich für Sie auch den Versicherungswert oder BeleihungswertIhrer Immobilie. Auf Wunsch kann ich für Sie auch eine verkürzte Wertermittlung oder ein Kurzgutachten, z.B. eine Immobilienbewertung zwecks An- oder Verkauf der Immobilie oder zur Vermögensfeststellung, anfertigen. Gegenstand einer Immobilienbewertung können alle Immobilienarten, wie Grundstücke, Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien oder Sonderimmobilien, sein. |
Für Ihre Verhandlungen mit dem Finanzamt, zur Überprüfung der Steuerbescheide zur amtlichen Festsetzung des Werts Ihres Immobilieneigentums, im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungsteuer sowie bei anderen Übertragungsvorgängen, bietet sich eine sachverständige Stellungnahme oder ein vollständiges Marktwertgutachten/Verkehrswertgutachten an.
Auch der Marktwert/Verkehrswert von immobilienspezifischen Rechten und Belastungen, wie Erbbaurechte, Grunddienstbarkeiten, Baulasten etc., die ebenfalls mittels Marktwertgutachten/Verkehrswertgutachten rechtsverbindlich oder überschlägig in Wertermittlungen festgestellt werden, können Gegenstand der Immobilienbewertung sein.
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Für rechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht benötigen Sie in der Regel ein Marktwert/Verkehrswertgutachten, in dem der Marktwert/Verkehrswert ermittelt wird. Die laufende Rechtsprechung fordert hier, dass zur Immobilienbewertung ein Immobiliensachverständiger beauftragt wird, damit dieser ein rechtsverbindliches Immobiliengutachten erstellt. Wird der Immobilienwert nicht durch ein formelles Marktwertgutachten/Verkehrswertgutachten, sondern lediglich durch eine einfache Wertermittlung oder ein Kurzgutachten ermittelt, wird der ausgewiesene Immobilienwert regelmäßig nicht als weitere Grundlage im Rechtsverfahren anerkannt und vom zuständigen Gericht oder Amt zurück gewiesen. |
Zur Durchführung einer aussagefähigen Immobilienbewertung ist in der Regel die Besichtigung der Immobilie notwendig, da zu einer gesetzeskonformen Ermittlung des Marktwertes stets eine ausführliche Lage-, Grundstücks- und Gebäudebeschreibung nötig sind.
Außerdem werden für eine Immobilienbewertung verschiedene amtliche Auskünfte und Unterlagen, über das Grundstück, die Außenanlagen und die vorhandenen Gebäude, benötigt. Auch vorhandene Mietverhältnisse fließen in eine Immobilienbewertung ein.
Bestandteil einer Immobilienbewertung ist auch die Feststellung von Bauschäden und Baumängeln nach Augenschein. Hierfür notwendige Aufwendungen werden in der Immobilienbewertung separat berücksichtigt. Dient die Immobilienbewertung nur der eigenen Information, so reichen in der Regel einfache Wertermittlungen aus.
Meine, bei einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle erworbene, international anerkannte Qualifikation mit Fachkundenachweis (Zertifizierung) ist auch gesetzlich anerkannt. Siehe hierzu
| Institutsart | Rechtsgrundlage | Textauszug |
| Hypothekenbanken | § 6 Beleihungswertermittlungsverordnung | "Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermutet." |
| Bundesministerium der Finanzen (BMF) | Treffen der für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörde |
"...werden seit Mai 2000 auch zertifizierte Sachverständige ohne weitere Nachfragen für den Nachweis zugelassen. Die Finanzverwaltung hatte nach dem vorgelegten detaillierten Anforderungsprofil fast den Eindruck, die Zertifizierten seien "noch besser" als die öffentlich Bestellten." |
| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) |
Bafin-Rundschreiben zu den Anforderungen an die Eignung der Gutachter für die Wertermittlung nach den Richtlinien zu § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG vom 23.04.2001(I 3 - 238 - 3/95) |
"Selbstverständlich dürfen sich Institute auch an den Zertifizierungsvoraussetzungen anderer zugelassener Zertifizierungsstellen orientieren; eine etwaige Diskriminierung solcher Mitbewerber ist und war nicht beabsichtigt. Namentlich für die WertermittlungsForum Zertifizierungsgesellschaft für Grundstückssachverständige mbH (WF-Zert) stelle ich dies ausdrücklich fest." |
| Gutachterausschüsse | Novellierung u.a. der rheinland-pfälzischen, nordrhein-westfälischen, hessischen und saarländischen Gutachterausschussverordnungen | "Da es sich bei den von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) zertifizierten Immobilienbewertern auch um Sachverständige handelt, die von der DIN EN ISO/IEC 17024 erfasst werden, haben diese (auch gemäß expliziter Auskunft z.B. des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft) ebenso Zugang zu den grundstücksbezogenen Daten der Kaufpreissammlung, wie die zertifizierten oder öffentlich bestellten Sachverständigen." |
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